Die versteckten Kosten sind nicht immer auf den Internetseiten dieser Pseudoverlage zu erkennen, einige versichern sogar explizit, kein DKZV zu sein. Enttarnen kann man sie über spezielle Werbung, wie z. B. "Verlag sucht Autor" oder "Manuskript gesucht", oft treten sie auch direkt an Autoren (über Blogs oder Social Networks) heran und fordern zur Manuskripteinsendung auf u. ä. Spätestens aber nach Zusendung ihres Vertrages sind die Kosten deutlich erkennbar und damit der Betrug am Autor und dessen Buch, sodass man diese "Angebote" möglichst entsorgen sollte. Manche dieser Unternehmen bieten sogar die Vermittlung von Krediten an ...
Viele Verbände und Einrichtungen, wie z. B. Autorenverbände, das Aktionsbündnis für faire Verlage, Literaturinstitutionen, Verbraucherschutzverbände, bemühen sich um Aufklärung über die Geschäftspraktiken dieser "Verlage", die für Autoren äußerst nachteilig sind. Es wird ausdrücklich davor gewarnt, für Buchpublikationen bei solchen Pseudoverlagen Geld auszugeben. So ist es auch mir als freiberufliche Lektorin ein wichtiges Anliegen, diese Aufklärung zu unterstützen.
Sagen auch Sie
„Verlegen kommt
von vorlegen – wir als transparente Dienstleistungsunternehmen sind
gegen die Präsenz von DKZV/Pseudoverlagen auf den Buchmessen.“
(www.text-theke.com & www.lektorat-ps.com)
Verlag sucht Autor?
„Ein seriöser Verlag sucht keinen Autor durch offene Werbeanzeigen, sondern er sucht Buchkäufer.“
(aktionsbuendnis-faire-verlage.com)
Rechtsprechungen
"Denn
nicht nur in Fachkreisen gilt es als unseriös, einen Zuschussverlag zu
betreiben, in welchem die Autoren selbst die Erstellung ihrer eigenen
Bücher bezahlen müssen."
Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 338/06
"Die
Dienstleisterverlage, wie eben die der Klägerin, sind eben keine
Verlage, wie die herkömmlichen Verlage, wie sie im Verständnis auch der
interessierten Verkehrskreise aber auch der Allgemeinheit bekannt sind."
[...] "Üblicherweise werden Bücher solcher Unternehmen kaum im
Buchhandel angeboten."
OLG München, Urteil vom 13. Juli 2009, Az. 4 6 U 2250/09
Landgericht München I (Az. 4 HK O 4090/08)
entschied,
dass der Begriff "Pseudoverlag" zulässig ist. Er "charakterisiert und
beschreibt den Unterschied der Leistungen des Dienstleisterverlags von
denen der üblichen Publikumsverlage, die insbesondere die finanziellen
Aufwendungen für die Herausgabe eines Manuskripts als Buch vorlegen."
Weitere Informationen auf unserem Blog: NEIN-zu-DKZV